Erste Tätigkeitsstätte                                   

Die erste Tätigkeitsstätte bezeichnet den Ort, an dem Sie dauerhaft für Ihren Arbeitgeber tätig werden sollen. Im Allgemeinen kann es nur eine erste Tätigkeitsstätte geben, und die Fahrtkosten dorthin werden normalerweise mit der Entfernungspauschale abgegolten. Bei Arbeitnehmern, die an mehreren Orten arbeiten, kann der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte festlegen. Die Fahrten zu den anderen Arbeitsstätten werden dann als Auswärtstätigkeiten abgerechnet.       

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