Energetische Sanierungsmaßnahmen                               

Seit dem Steuerjahr 2020 können Steuerpflichtige für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an einem selbstgenutzten Wohngebäude Steuerermäßigungen über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren in Anspruch nehmen. Während bei Handwerkerleistungen grundsätzlich nur Arbeitskosten, Fahrtkosten und Kleinmaterial steuermindernd berücksichtigt werden können, erstattet der Fiskus bei bestimmten, gesetzlich genau definierten Sanierungsmaßnahmen, wie Wärmedämmung, Fenster- und Türenaustausch oder Erneuerung der Heizungsanlage auch die Materialkosten. Die Steuerermäßigungen betragen im Jahr der Fertigstellung der energetischen Maßnahmen und im folgenden Jahr jeweils 7 Prozent, im übernächsten Jahr 6 Prozent der maximalen Aufwendungen von 200.000 Euro. Es ist wichtig zu beachten, dass keine weiteren Steuerermäßigungen für diese Maßnahmen in Anspruch genommen werden dürfen und dass es sich nicht um öffentlich geförderte Maßnahmen (z. B. zinsgünstige Darlehen) handeln darf.       

Kontakt

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Sie möchten sich beraten lassen und dazu einen persönlichen oder online Termin vereinbaren? Unser Team freut sich auf Ihren Kontakt – ob per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular.