Auswärtstätigkeit      

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen Reisekosten, die in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

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