Arbeitszimmer     

Arbeitnehmer, die mehr als die Hälfte ihrer Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer ausüben und gleichwertige Arbeiten wie im Betrieb verrichten, können die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Bis 2022 war der Abzug auf 1.250 Euro begrenzt, wenn das Arbeitszimmer nicht den Tätigkeitsmittelpunkt darstellte. Ab 2023 können die Aufwendungen nur noch abgezogen werden, wenn sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im Arbeitszimmer befindet. Es kann eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro abgesetzt werden. Arbeitnehmer ohne eigenes Arbeitszimmer im Homeoffice können ab 2023 nur noch eine Tagespauschale geltend machen, die 6 Euro pro Tag beträgt und maximal 210 Tage im Jahr umfasst.

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