Freistellungsauftrag                                           

Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Daher sind Banken verpflichtet, auf solche steuerpflichtigen Einnahmen Abgeltungsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Allerdings steht jedem Steuerbürger ein Freibetrag in Form des sogenannten Sparer-Pauschbetrags zu, der auf diese Einnahmen angerechnet wird. Dieser Pauschbetrag ermöglicht es, bestimmte Kapitalerträge bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei zu erhalten. Tatsächliche Werbungskosten können in den meisten Fällen nicht mehr abgezogen werden, da der Sparer-Pauschbetrag diese ersetzt.         

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