Familienheimfahrten                                      

Familienheimfahrten beziehen sich auf die Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort (Zweitwohnung) und dem eigentlichen Zuhause, dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seinen eigenen Hausstand und Lebensmittelpunkt hat. Wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, können die Kosten für die Familienheimfahrten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Fahrten können einmal wöchentlich unter Anwendung der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.       

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