Kinder, Junge, Mädchen

Ferienbetreuung – Was Sie steuerlich geltend machen können

Sie fragen sich, ob die Kosten für das Ferienlager Ihrer Kinder als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden können?
Wir haben die Antwort für Sie!

Kinderbetreuung ist ein zentrales Thema, das insbesondere dann an Bedeutung gewinnt, wenn beide Elternteile berufstätig sind und auf eine verlässliche Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, vor allem in den Ferien.
Doch wann genau liegt tatsächlich eine begünstigte Betreuung im steuerlichen Sinne vor?

Klarheit schafft ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.01.2025, Az. III R 33/24 (vormals III R 50/17).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater versucht, die Kosten für eine Ferienfreizeit als Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend zu machen.

Die Rechtsprechung stellt klar: Aufwendungen für eine Ferienfreizeit sind dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Schwerpunkt der Maßnahme auf der betreuenden Beaufsichtigung liegt.
Nicht abziehbar sind hingegen Ausgaben für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten, da diese bereits durch die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG abgegolten sind.

Fazit

Aufwendungen für ein Ferienlager können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Hauptaugenmerk auf der Betreuung und nicht auf der Freizeitgestaltung liegt.
Wichtig ist in solchen Fällen eine dokumentierte Trennung von Betreuungs- und Freizeitkosten, um den steuerlichen Abzug der Betreuungskosten zu ermöglichen.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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