Steuerberater Marian Kilian und sein Mandant beim Dreh eines Videos über die Zusammenarbeit sowie steuerliche Fragstellungen

Bauabzugsteuer

Alles, was Sie über die Bauabzugsteuer wissen müssen

Die Bauabzugsteuer wird in einem besonderen Besteuerungsverfahren erhoben, das sicherstellen soll, dass Bauleistungen ordnungsgemäß besteuert werden. Sie verpflichtet Unternehmer, Vermieter und Eigentümer von Photovoltaik-Anlagen als Auftraggeber von Bauleistungen grundsätzlich einen Teil des vereinbarten Preises einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, sofern keine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Leistenden vorliegt. Dieses Verfahren wird in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Der Steuerabzug beträgt 15% von der vereinbarten Gegenleistung, einschließlich Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass der Leistende weniger erhält als die ursprünglich vereinbarte Summe. Der einbehaltene Betrag wird dann vom Finanzamt des Leistenden zur Verrechnung mit anderen Steuern verwendet oder kann bei Bedarf erstattet werden.

Die Bauabzugsteuer gilt für alle Bauleistungen im Inland gegenüber einem Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich, einem Vermieter von mehr als zwei Wohnungen, einem Eigentümer von Photovoltaik-Anlagen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Der Begriff „Bauleistungen“ umfasst eine breite Palette von Tätigkeiten, die der Herstellung, Instandsetzung oder Änderung von Bauwerken dienen.

Im Abzugsverfahren muss der Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer monatlich erfassen, ausrechnen und anmelden, üblicherweise über das elektronische Portal “Mein Elster”. Das Versäumnis dieser Pflicht kann zu Säumniszuschlägen führen.

Zusätzlich muss der Leistungsempfänger mit dem Leistenden schriftlich über den Steuerabzug abrechnen, um eine Anrechnung oder Erstattung zu ermöglichen.

Die Haftung für die nicht oder zu niedrig abgeführte Bauabzugsteuer liegt beim Leistungsempfänger und ist verschuldensunabhängig, es sei denn, es liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor.

Leistungsempfänger sollten immer auf eine gültige Freistellungsbescheinigung bestehen oder alternativ die Bauabzugsteuer ordnungsgemäß abrechnen. Leistende sollten im Idealfall eine solche Bescheinigung vorweisen können und den Leistungsempfänger auf die Pflicht zur Bauabzugsteuer hinweisen.

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