Wegfall des pauschalen Stromkostenersatzes für das Laden eines betrieblichen PKW

Ab 2026 entfällt der pauschale Stromkostenersatz für das Laden eines betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagens zu Hause. Eine steuerfreie Erstattung ist dann nur noch möglich, wenn die tatsächlich geladene Strommenge über einen separaten Zähler (in der Wallbox, mobil oder im Fahrzeug) nachgewiesen wird. Auf Basis dieser Messung kann der Arbeitgeber entweder den tatsächlichen Stromtarif des Arbeitnehmers oder die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Strompreispauschale anwenden, wobei die Entscheidung jeweils für das gesamte Kalenderjahr gilt. Öffentliche Ladevorgänge können weiterhin per Beleg erstattet werden. 

Steuerfrei bleiben wie bisher der Ladestrom an einer betrieblichen Ladevorrichtung sowie die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Wallbox. Wird eine Wallbox übereignet oder bezuschusst, kann der Arbeitgeber den Vorteil mit 25 % pauschal versteuern. Diese pauschal versteuerten Leistungen sind in der Regel auch sozialversicherungsfrei. Für Gesellschafter und Geschäftsführer gelten die gleichen steuerlichen Regeln, jedoch ist ein klarer Gesellschafterbeschluss erforderlich, um die Leistungen rechtssicher zu gestalten. 

In der Praxis empfiehlt sich die Installation eines Zählers an der heimischen Wallbox und die Nutzung der Strompreispauschale, sofern der eigene Tarif nicht günstiger ist. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob eine pauschal versteuerte Übereignung der Wallbox sinnvoll ist und alle Vereinbarungen sauber dokumentieren, um eine einfache und rechtssichere Abrechnung ab 2026 sicherzustellen. 

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