Transparenzregister

Was wird transparent gemacht?

Das Transparenzregister wurde im Juni 2017 zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie eingeführt. Ziel des Registers ist es, die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen offenzulegen und dadurch einen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Terrorismusfinanzierung zu leisten.

Ursprünglich war das Transparenzregister als sogenanntes Auffangregister ausgestaltet. Das bedeutete, dass eine Eintragung nur dann erforderlich war, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. dem Handelsregister) ergaben.

Mit Wirkung zum 1. August 2021 wurde das Transparenzregister jedoch auf ein Vollregister umgestellt. Seither sind alle meldepflichtigen Rechtseinheiten verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv, vollständig und unabhängig von anderen Registereintragungen im Transparenzregister einzutragen.

Unterschied zum Handelsregister

Das Handelsregister enthält grundlegende rechtliche Informationen über Unternehmen, etwa zur Firma, zum Sitz, zu Vertretungsberechtigten und zum Stammkapital.

Das Transparenzregister hingegen erfasst die dahinterstehenden natürlichen Personen, die letztlich Eigentümer sind oder Kontrolle ausüben (wirtschaftlich Berechtigte). Es geht somit nicht um die formale Vertretung, sondern um die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse.

Wer muss Mitteilungen zum Transparenzregister vornehmen?

Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 3 sowie 18 bis 26 des Geldwäschegesetzes (GwG). Die Mitteilungspflichten ergeben sich insbesondere aus §§ 20 und 21 GwG.

Meldepflichtig sind insbesondere:

  • Juristische Personen des Privatrechts
    • z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, eingetragener Verein
  • Eingetragene Personengesellschaften
    • z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG

Auch bestimmte sonstige Rechtsgestaltungen (z. B. Trusts) unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Mitteilungspflicht.

Wer gilt als „wirtschaftlich Berechtigter“?

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die einen maßgeblichen Einfluss auf ein Unternehmen haben.

Nach § 3 Abs. 2 GwG gilt als wirtschaftlich berechtigt jede natürliche Person, die direkt oder indirekt:

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt
    • z. B. aufgrund eines Beherrschungsvertrags oder über vergleichbare Kontrollstrukturen

Maßgeblich ist stets die tatsächliche Kontrolle. Auch mittelbare Beteiligungen über mehrere Gesellschaftsebenen hinweg sind zu berücksichtigen.

Kann keine natürliche Person anhand dieser Kriterien ermittelt werden, ist ein sogenannter fiktiv wirtschaftlich Berechtigter (z. B. Geschäftsführer) zu melden.

Aktualisierungspflichten und Sanktionen

Änderungen in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten sind unverzüglich mitzuteilen. Eine Verletzung der Mitteilungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Einfache Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 150.000 € geahndet werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 5 Mio. € oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Mitteilungspflichten sowie bei der ordnungsgemäßen Eintragung und Aktualisierung im Transparenzregister.

Sprechen Sie uns an – wir sind für Sie da. 

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