Meldung elektronischer Kassensysteme an die Finanzverwaltung ab dem 1. Januar 2025

Wir möchten Sie über eine wichtige Neuerung informieren, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Ab diesem Datum sind alle elektronischen Kassensysteme in Betrieben beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Diese Regelung basiert auf dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ und der Abgabenordnung (§ 146a AO). Die Maßnahme zielt darauf ab, Steuerhinterziehungen bei Bargeschäften einzudämmen.

Was bedeutet das für Sie?

Die Erfüllung der Meldepflicht für Ihr steuerpflichtiges Unternehmen ist recht anspruchsvoll. Die Kassenmeldung ist umfangreich – neben Angaben zum Absender, also dem Steuerpflichtigen und dessen zuständigem Finanzamt, müssen auch Angaben zur Betriebsstätte, zum elektronischen Aufzeichnungssystem inklusive der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) sowie zum Datenübermittler gemacht werden.

Zudem handelt es sich nicht um eine einmalige Meldung – im weiteren Zeitverlauf ebenfalls meldepflichtig sind die Vorgänge der Änderung/Korrektur des Kassensystems und der Abmeldung.

Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) sind bis zum 31. Juli 2025 zu melden.

Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO). Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.

Alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme müssen in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden.

Die Meldung erfolgt elektronisch. Dies soll eine effiziente und sichere Übermittlung der erforderlichen Daten an die Finanzverwaltung ermöglichen.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die Nichteinhaltung der Meldepflicht kann erhebliche Konsequenzen haben.

Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Bußgelder verhängt werden. Diese können je nach Schwere des Verstoßes und der Dauer der Nichteinhaltung variieren.

Ferner kann das Finanzamt im Falle von Unregelmäßigkeiten oder fehlenden Meldungen Schätzungen der steuerlichen Grundlagen vornehmen, was zu höheren Steuerforderungen führen kann.

Ebenso können Unternehmen, die ihrer Meldepflicht nicht nachkommen, häufiger und intensiver geprüft werden.

Vorbereitung und Unterstützung

Wir empfehlen Ihnen, sich auf diese bevorstehende Meldepflicht vorzubereiten, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und mögliche Sanktionen zu vermeiden. Unser Team steht Ihnen sehr gerne zur Verfügung, um Sie bei der Umsetzung dieser neuen Anforderungen zu unterstützen. Bei Fragen oder Unsicherheiten wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner in unserer Kanzlei.

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