Jahressteuergesetz 2026

Bundeskabinett bringt Gesetzentwurf auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz (JStG 2026) beschlossen. Der Entwurf enthält zahlreiche Anpassungen im deutschen Steuerrecht.

Unter anderem umfasst er Maßnahmen zum Bürokratierückbau, der Förderung der Digitalisierung sowie solcher zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen.

Anpassung im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren

Die Änderung im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren soll missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft künftig besser verhindern. So sollen beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 Prozent in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Vielmehr soll im Nachgang an die jeweilige Transaktion ein entsprechender Erstattungsantrag gestellt werden. Durch diese Einzelfallprüfung im Nachhinein sollen sich missbräuchliche Gestaltungen besser aufdecken lassen sowie Steuerkriminalität nachhaltig bekämpft werden.

Weiter enthält der Beschluss eine erhebliche Erleichterung – die Freigrenze für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen wird von 10.000€ auf 100.000€ erhöht. Dies stellt eine deutliche Verwaltungsvereinfachung dar.

Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt unverändert bestehen, sodass Nachprüfungen auch in Zukunft möglich sind.

Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten

Der Gesetzentwurf erweitert die bestehenden Meldepflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht dadurch einen entsprechenden Informationsaustausch mit Drittstaaten, soweit hierfür die völkerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Elektronische Bekanntgabe

Der Erhalt von bestimmten Steuerbescheiden sowie anderen Dokumenten erfolgt für Steuerpflichtige ab dem 01.01.2027 grundsätzlich elektronisch. Zu diesen Dokumenten zählen beispielsweise Einkommensteuerbescheide sowie die Entscheidung über einen etwaigen Einspruch.

Aufgrund der Änderungen in §122a Abgabenordnung erfolgt eine solche elektronische Bekanntgabe künftig, wenn der Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt – eine ausdrückliche Einwilligung entfällt.

Bei Bereitstellung der Dokumente erhält der Steuerpflichtige Kenntnis per E-Mail und kann seine Dokumente über sein Nutzerkonto abrufen.

Eine Zustellung weiterhin per Post kann in ELSTER elektronisch beantragt werden.

Steuerpflichtige, welche über kein aktives Nutzerkonto verfügen, erhalten die Bescheide weiterhin auf postalischem Weg.

Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung (AO)

Auch bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind Änderungen geplant. Der aktuell geltende Zinssatz nach der Abgabenordnung (AO) wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent pro vollen Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr festgelegt. Da die AO eine regelmäßige Überprüfung der Zinshöhe vorsieht, hat der Gesetzgeber nun eine erneute Anpassung vorgesehen.

Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes soll der Zinssatz ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent pro vollen Monat angehoben werden. Dies entspricht einer jährlichen Verzinsung von 3,6 Prozent. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die veränderten wirtschaftlichen und zinsrechtlichen Rahmenbedingungen der vergangenen Jahre.

Änderungen des Forschungszulagengesetzes

Nach dem Gesetzentwurf sollen Forschungszulagen künftig je Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend bis zu einem Betrag von insgesamt 25 Mio. Euro gewährt werden.

Des Weiteren sieht das Gesetz die Einführung einer Ablaufhemmung für die Forschungszulage vor, sodass die Festsetzung für die Zulage auch dann erfolgen kann, wenn das Bescheinigungsverfahren über die Festsetzungsfrist hinweg andauert.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Mit dem Jahressteuergesetz wird die umsatzsteuerliche Organschaft grundlegend neu gestaltet. Während bislang allein die gesetzlich definierten materiell-rechtlichen Voraussetzungen darüber entschieden haben, ob eine Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist, bestand kein Wahlrecht. Künftig sollen die Rechtsfolgen der Organschaft nur noch dann eintreten, wenn der Organträger diese ausdrücklich erklärt. Nach dem Regierungsentwurf sollen die neuen Regelungen erstmals ab dem 1. Januar 2030 gelten. Gegenüber dem Referentenentwurf wurde der Anwendungszeitpunkt damit um ein Jahr nach hinten verschoben.ir Sie bei der Überprüfung Ihrer bestehenden Prozesse, bei der Erstellung einer Verfahrensdokumentation sowie bei der Abstimmung der technischen Umsetzung.

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