Gesetzesentwurf zur Einführung einer Frühstartrente

Mit der Einführung der sogenannten Frühstartrente möchte die Bundesregierung die private Altersvorsorge bereits in jungen Jahren fördern. Hierzu hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen, der das entsprechende Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzt.

Geplant ist, ab dem 1. Januar 2026 für jedes Kind im Alter von sechs bis 18 Jahren, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, monatlich zehn Euro in ein individuelles Altersvorsorgedepot einzuzahlen. Das Depot soll kapitalgedeckt und privatwirtschaftlich organisiert sein.

Ziel der Frühstartrente ist es, junge Menschen frühzeitig an die private Altersvorsorge und die Funktionsweise des Kapitalmarkts heranzuführen. Hierdurch soll ermöglicht werden, bereits in jungen Jahren Erfahrungen mit Kapitalmarktanlagen und deren Renditechancen zu sammeln. Gleichzeitig verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Bedeutung der Kapitalmarktfinanzierung langfristig zu stärken und einen späteren Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge zu erleichtern.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Für jedes Kind im vorgesehenen Alter mit erstem Wohnsitz im Inland und Besuch einer Bildungseinrichtung in Deutschland werden 10 Euro pro Monat aus dem Bundeshaushalt in einen individuellen, kapitalgedeckten Standarddepot-Vertrag eingezahlt. Die Frühstartrente tritt zum 01. Januar 2027 erstmalig für die Geburtenjahrgänge 2020 und 2021 in Kraft. Für den Jahrgang 2020 wird die Frühstartrente für 2026 rückwirkend gewährt.
  • Es können Zuzahlungen in den individuellen Vertrag geleistet werden. Diese sind auf einen Betrag von 6.840 € im Jahr begrenzt.
  • Für die Frühstartrente wird ein einheitlicher, leicht verständlicher Standarddepot-Vertrag eingeführt, den alle Anbieter bereitstellen müssen; zugleich werden die Effektivkosten in der Ansparphase auf maximal 1 % begrenzt, um eine kostengünstige und transparente Altersvorsorge zu gewährleisten.
  • Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert.
  • Das Standardprodukt kann im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvorsorge bis zum Rentenalter weiter bespart werden. Nach Eintritt der Volljährigkeit kann das geförderte Altersvorsorgevermögen auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden.
  • Eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
  • Für Kinder eines anspruchsberechtigten Geburtsjahrgangs, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, werden die bereitgestellten Mittel kollektiv am Kapitalmarkt angelegt. Die Verwaltung dieser Anlagen erfolgt durch die Deutsche Bundesbank.
  • Die kollektive Kapitalanlage beginnt erst im Jahr nach Vollendung des 7. Lebensjahres des jeweiligen Geburtsjahrgangs. Dadurch erhalten Eltern ausreichend Zeit, einen individuellen Vertrag für ihr Kind abzuschließen.
  • Die Anlage der Mittel erfolgt weltweit diversifiziert, insbesondere über Aktien und Aktienfonds.
  • Ein Übertrag der Mittel aus der kollektiven Anlage in einen individuellen Altersvorsorgevertrag ist bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres möglich.
  • Zur Förderung der finanziellen Bildung sind die Anbieter individueller Verträge verpflichtet, zielgruppengerechte Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung der Anlage sowie zu den anfallenden Kosten bereitzustellen.
  • Eine öffentliche Berichterstattung zur kollektiven Anlage ist ebenfalls vorgesehen.

Dieser Gesetzentwurf wurde vom Bundeskabinett beschlossen. Es handelt sich noch nicht um geltendes Recht. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.

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