Heiko Nett und Vera Kreuser unterhalten sich auf dem Weg zu ihrem Termin über steuerliche Fragstellungen

Wirtschaftsgüter & Vorsteuer: Wichtige Frist zum 31. Juli im Blick behalten!

Wussten Sie, dass Sie als Unternehmer bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres entscheiden müssen, ob ein angeschafftes Wirtschaftsgut dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet wird? Diese sogenannte Zuordnungsentscheidung ist entscheidend für den Vorsteuerabzug – und wird häufig übersehen. 

Was bedeutet die Zuordnungsentscheidung? 

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Fahrzeug, Computer oder eine Maschine) sowohl unternehmerisch als auch privat nutzen, müssen Sie sich entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie es dem Unternehmen zuordnen. Diese Entscheidung ist zwingend erforderlich, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. 

Die Frist: 31. Juli des Folgejahres 

Die Zuordnung muss spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung für nichtberatene Steuerpflichtige erfolgen – also bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wird diese Frist versäumt, geht der Vorsteuerabzug verloren, selbst wenn die Voraussetzungen eigentlich erfüllt wären. 

Beispiel: Sie kaufen im Jahr 2024 ein Notebook, das Sie zu 60 % betrieblich nutzen. Wenn Sie den Vorsteuerabzug geltend machen möchten, müssen Sie das Gerät bis spätestens 31. Juli 2025 Ihrem umsatzsteuerlichen Vermögen entsprechend zuordnen. 

Was ist zu tun? 

• Prüfen Sie bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern frühzeitig, ob eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen sinnvoll ist. 
• Dokumentieren Sie die Zuordnungsentscheidung eindeutig – z. B. durch entsprechende Angaben spätestens in der Umsatzsteuerjahreserklärung. 
• Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. 

Wichtiger Hinweis zur Voranmeldung 

Die Geltendmachung der Vorsteuer in einer unterjährigen Umsatzsteuer-Voranmeldung reicht als Zuordnungsentscheidung aus. In diesem Fall ist keine gesonderte Erklärung erforderlich. 

Was tun bei späterer Abgabe der Jahreserklärung? 

Wird die Umsatzsteuerjahreserklärung erst nach dem 31. Juli abgegeben – etwa weil für beratene Steuerpflichtige spätere Fristen gelten –, muss die Zuordnungsentscheidung dennoch bis zum 31. Juli des Folgejahres erfolgen. In diesem Fall ist eine formlose schriftliche Mitteilung an das zuständige Finanzamt erforderlich, aus der die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen eindeutig hervorgeht. 

Unser Tipp: 

Nutzen Sie unsere Expertise! Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Zuordnung der angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter. So sichern Sie sich den Vorsteuerabzug und vermeiden unnötige Risiken. 

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