Mitarbeiter von Garrn und Nett gemeinsam auf dem Weihnachtsmarkt

Steuerliche Behandlung von Weihnachtsfeiern

In der Weihnachtszeit sind Geschenke und gemeinsame Feierlichkeiten sowohl im privaten Bereich als auch im Arbeitsumfeld fester Bestandteil der Tradition.

Voraussetzung für die steuerliche Möglichkeit zur Absetzung einer Weihnachtsfeier ist die Anerkennung der Veranstaltung als betrieblich. Dies ist eine solche Zuwendung an die Mitarbeiter dann, wenn sie von überwiegend betrieblichem Interesse ist. Darüber hinaus gibt es weitere Bedingungen, an die die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung geknüpft ist. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 

  1. Betrieblicher Bezug: Die Weihnachtsfeier muss als solche einen eindeutigen betrieblichen Bezug aufweisen und im direkten Interesse des Unternehmens liegen. Das ist gegeben, wenn die Weihnachtsfeier dazu dient, das Betriebsklima zu fördern sowie den Teamgeist und Zusammenhalt zu stärken. 
  2. Einladung aller Betriebsangehörigen: Für die steuerliche Absetzbarkeit ist es zudem wichtig, dass alle Betriebsangehörigen eines Standortes zur Weihnachtsfeiereingeladen werden. Darüber hinaus ist es wichtig für die steuerliche Behandlung, dass die Teilnahme an der Weihnachtsfeier allen Mitarbeitern der Firma auf freiwilliger Basis offensteht. 
  3. Kostenbegrenzung: Für die pro Kopf anfallenden Kosten gilt ein Freibetrag von 110 € brutto. Dieser Freibetrag wird auf maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gewährt. Kosten, die diesen Betrag überschreiten, sind nicht mehr als steuerfrei anzusehen. 

Welche Kosten können abgesetzt werden?  

Zu den absetzungsfähigen Kosten einer Weihnachtsfeier gehören:  

  • Kosten für Speisen und Getränke  
  • Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten  
  • Miete für die Lokalität  
  • Kosten für Unterhaltungsprogramme o.ä. 
  • Geschenke, deren Bruttogesamtwert 60 € nicht übersteigt 

Steuerliche Behandlung bei Selbstständigen: 

Auch Selbstständigen ist es möglich, Kosten für die Weihnachtsfeier abzusetzen, sofern sie Angestellte beschäftigen. In diesem Fall gelten die oben aufgelisteten Voraussetzungen entsprechend.  

Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als Inhaber wird wie die Teilnahme eines regulären Mitarbeiters behandelt. Kosten für eingeladene Geschäftspartner sowie für private Gäste dürfen nicht berücksichtigt werden.  

Weihnachtsfeiern von Selbstständigen ohne Belegschaft können nicht abgesetzt werden, da es in diesem Fall keinen betrieblichen Anlass gibt. 

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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