Michael Gaggiato in einem Gespräch
Gesundheit

Gastro / Hotel


Die Komplexität der steuerlichen Angelegenheiten in der Gastronomie erfordert Fachwissen und Präzision. Wir stehen an Ihrer Seite, um Sie bei diesem Prozess zu unterstützen und sicherzustellen, dass Sie steuerlich gut aufgestellt sind.

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Berufsgruppen

In der Gastronomie sind wir besonders vertraut mit den einzigartigen steuerlichen Bedürfnissen von Hotels und Restaurants. Entdecken Sie, wie wir Ihnen helfen können, Ihre finanziellen Verpflichtungen zu bewältigen, damit Sie sich voll und ganz auf Ihr Unternehmen konzentrieren können.

Hotels

Wir sind spezialisiert auf Hotels und stehen an Ihrer Seite, um Sie bei diesen Herausforderungen zu unterstützen und sicherzustellen, dass Ihre steuerlichen Angelegenheiten optimal geregelt sind.

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Restaurants

Wir verfügen über die Expertise, um Restaurants bei ihren steuerlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Unsere Kenntnisse in diesem Bereich stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihre steuerlichen Anforderungen präzise zu bewältigen.

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Ihre Vorteile

  • Beratung für Franchise-, Lizenz- und Filialsysteme
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Branchenspezifische Fragen

Speisen, wenn sie vor Ort verzehrt werden, unterliegen ab dem 1. Januar 2024 einem Steuersatz von 19%. Speisen, wenn sie geliefert werden, unterliegen weiterhin einer Umsatzsteuer von 7%. Getränke haben grundsätzlich einen Mehrwertsteuersatz von 19%. Kuhmilch und damit gemischte Getränke (ab 75% Milch im Mischgetränk) und Wasser haben einen Steuersatz von 7%, da Milch und Wasser als Grundnahrungsmittel gelten.

In der Gastronomie wird der Mehrwertsteuersatz von 19% angewendet, wenn Sitzgelegenheiten für Gäste zur Verfügung gestellt werden. Wenn nur Stehtische vorhanden sind oder keine Möbel zur Verfügung stehen, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%. Es ist wichtig zu beachten, dass öffentliche Parkbänke oder Sitzmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe eines gastronomischen Betriebs nicht als vom Gastronomen bereitgestellte Sitzmöglichkeiten gelten.

Prinzipiell gilt, dass die Aufbewahrungsfrist für Kassendaten auf zehn Jahre gilt. Elektronische Kassensysteme können durch die richtige Implementierung diese Voraussetzung die physische Aufbewahrung komplementieren.

Freiwilliges Trinkgeld von einem Kunden an einen Arbeitnehmer ist immer und in jeder Höhe steuerfrei. Sobald jedoch ein Rechtsanspruch auf das Trinkgelde besteht, ist es in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die genauere Kategorisierung kann von dem jeweiligen Steuerberater getätigt werden. Prinzipiell gilt: Wenn Trinkgelder “anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig (…) zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist“, sind sie steuerfrei.

Sobald Sie Ihre Speisen außerhaus verkaufen, fallen auf diese lediglich 7% Mehrwertsteuer an. Gleiches gilt für Onlinebestellungen die entweder abgeholt werden oder durch den Lieferdienst ausgeliefert werden.

Hier gibt es zwei Fälle zu unterscheiden. Sollte das Catering nur daraus bestehen, dass das Essen verpackt an den Kunden geliefert wird, so entfällt lediglich ein Steuersatz von 7%. Sollte jedoch jegliche Serviceleistung mit inbegriffen sein, darunter z.B. Bereitstellung von Geschirr, Aufbau/Abbau, Bedienung, so entfällt ein Steuersatz von 19% auf den gesamten Umsatz.

Ihre Ansprechpartnerin

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Tel. +49 (261) 96 38 96 7-0
name@garrn-nett.de

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