Entgelttransparenzgesetz 2026

Entgelttransparenzgesetz 2026

Das 2017 eingeführte Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) soll einen maßgeblichen Beitrag dazu leisten, mehr Transparenz in Hinblick auf Entgeltstrukturen zu schaffen. Insbesondere soll dies einen Vorteil für Frauen gegenüber Männern im gleichen Berufsfeld schaffen. So soll es ihnen besser möglich sein, ihren Anspruch auf gleiche Bezahlung durchzusetzen. 

Für das kommende Jahr sind einige Änderungen im Bereich des Entgelttransparenzgesetzes geplant.

Was ändert sich ab 2026 für Arbeitgeber?

Ab dem 7. Juni 2026 sind jene Arbeitgeber zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet, deren Unternehmensgröße mindestens 100 Mitarbeiter umfasst.

Die geplanten Änderungen beziehen sich auf Aspekte wie erweiterte Auskunftsansprüche, Berichtspflichten und Entschädigungsansprüche bei geschlechterspezifischer Lohndiskriminierung.

Um eine gerechte Entlohnung leichter einfordern zu können, wird die Beweislast für den Nachweis einer solchen auf den jeweiligen Arbeitgeber übertragen. 

Die oben angesprochenen Unternehmen sind folglich verpflichtet regelmäßig Berichte über das geschlechterspezifische Lohngefälle zu erstellen sowie zu veröffentlichen.

Wie oft ein Unternehmen diesen Bericht offenlegen muss, richtet sich nach der Unternehmensgröße: 

  • Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern: kein Bericht nötig
  • Unternehmen mit 100 bis 149 Mitarbeitern: alle 3 Jahre ab dem 7. Juni 2031
  • Unternehmen mit 150 bis 249 Mitarbeitern: alle 3 Jahre ab dem 7. Juni 2027
  • Unternehmen mit 250 Mitarbeitern oder mehr: jährlich ab dem 7. Juni 2027

Durch diese Maßnahmen ist es möglich, eine ungleiche Entlohnung aufzudecken und, wenn nötig, behördliche Maßnahmen einzuleiten.

Handlungsbedarf seitens des Unternehmens besteht dann, wenn die dargelegten Berichte ein Gefälle von mehr als 5% zwischen den durchschnittlichen Entgelten von Frauen und Männern aufweisen. Bei einem solchen wird eine Entgeltbewertung vorgenommen sowie die Gründe für etwaige Unterschiede analysiert, sodass die Lohnlücke bereinigt werden kann.

Auch gilt es zu beachten, dass mit der Einführung der neuen Richtlinien weitere Pflichten auf den Arbeitgeber zukommen. 

Ein Beispiel hierfür ist die erweiterte Auskunftspflicht gegenüber den Mitarbeitern. Diese müssen jährlich erneut über diese Pflicht informiert werden. 

Ferner sind bei einer Anfrage seitens des Mitarbeiters die angeforderten Informationen innerhalb von 8 Wochen bereitzustellen.

Neben den Auswirkungen auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse müssen Unternehmen in Zukunft beachten, dass sie mit Stellenausschreibungen aktiv zur Entgelttransparenz beitragen müssen. Dies soll durch eine Vorabinformation geschehen, die über das Gehalt der ausgeschriebenen Position informiert. Hierbei kann entweder das Einstiegsgehalt oder eine verhandelbare Gehaltsspanne angegeben werden.

Des Weiteren ist es dem Arbeitgeber untersagt, einen Bewerber nach dem bisherigen Gehalt zu fragen.

Was ändert sich für Arbeitnehmer?

Ab Juni nächsten Jahres ist es ein Recht des Arbeitnehmers, Auskunft über sein eigenes Gehalt sowie über das Gehalt von Kolleginnen und Kollegen mit einem vergleichbaren Aufgabengebiet zu erhalten. 

Bei einer Bewerbung wird der Arbeitnehmer künftig bereits im Voraus durch den Arbeitgeber über das Gehalt bzw. die entsprechende Gehaltsspanne informiert.

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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