Zwei Mitarbeiterin von Garrn & Nett an Ihrem Arbeitsplatz
Gesundheit

E-Business

Unser Team verfügt über umfassende Erfahrung in der Beratung von E-Business-Unternehmen. Wir können Ihnen dabei unterstützen, Umsatzsteuerfragen im internationalen Handel zu klären, die steuerlichen Auswirkungen von Online-Verkäufen zu optimieren und sicherzustellen, dass Sie alle relevanten Vorschriften einhalten. Darüber hinaus können wir Ihnen dabei helfen, steuerliche Aspekte im Zusammenhang mit Softwarelizenzen, Forschungs- und Entwicklungskosten sowie anderen spezifischen Themen zu klären. Wir arbeiten eng mit Ihnen zusammen, um sicherzustellen, dass Ihre steuerlichen Fragestellungen effizient und professionell bearbeitet werden, damit Sie sich auf das Wachstum Ihres Unternehmens konzentrieren können.

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Berufsgruppen

Im Bereich E-Business beraten wir eine Vielzahl von Berufsgruppen, darunter:

Online Händler

Entdecken Sie, wie wir Ihnen dabei helfen, Ihre steuerlichen Angelegenheiten effizient zu managen, finanzielle Stabilität zu gewährleisten und Ihnen den Raum für Ihr Hauptaugenmerk zu geben: Ihre Patientenversorgung.

Händler

Wir unterstützen Sie dabei, damit Sie sich voll und ganz auf die Förderung der Gesundheit und Fitness Ihrer Mitglieder fokussieren können, ohne sich um die komplexen steuerlichen Angelegenheiten kümmern zu müssen.

Software Hersteller

Physiotherapie ist ein freier Beruf mit komplexen steuerlichen Anforderungen. Unser Team verfügt über das erforderliche Know-how, um Sie bei der souveränen Bewältigung dieser steuerlichen Spezifikationen kompetent zu beraten.

Werbeagenturen

Entdecken Sie, wie wir Ihnen dabei helfen, Ihre steuerlichen Angelegenheiten effizient zu managen, finanzielle Stabilität zu gewährleisten und Ihnen den Raum für Ihr Hauptaugenmerk zu geben: Ihre Patientenversorgung.

IT-Dienstleister

Wir unterstützen Sie dabei, damit Sie sich voll und ganz auf die Förderung der Gesundheit und Fitness Ihrer Mitglieder fokussieren können, ohne sich um die komplexen steuerlichen Angelegenheiten kümmern zu müssen.

Ihre Vorteile

  • Unterstützung bei der Umsatzsteuervoranmeldung und -abrechnung im internationalen Handel
  • Beratung zur steueroptimierten Gestaltung von Online-Marktplätzen und Plattformen
  • Beratung bei nationalen und internationalen Steuerangelegenheiten
  • Finanzbuchführung für den Onlinehandel und Amazon Händler
  • Erstellung und Einrichtung individueller Schnittstellen für Ihr Shop-System 
  • GoBD-konforme Verbuchung der Zahlugssysteme wie Paypal, Amazon etc.
  • Multichannel- und Shopsystemlösungen

Branchenspezifische Fragen

Die Umsatzbesteuerung von Lieferungen ins EU-Ausland ist abhängig vom Status des Kunden: Ist er Unternehmer, der die Ware für sein Unternehmen bezieht (B2B), oder ist er Privatkunde (B2C)? 

Lieferungen ins EU-Ausland an B2B-Kunden sind in Deutschland steuerbar. Sie sind hingegen steuerfrei, wenn der Händler die erforderlichen Nachweise erbringt (z.B. Gelangensnachweis, Prüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer). 

Bei B2C-Lieferungen ins EU-Ausland sind die folgenden Fälle zu unterscheiden: Holt der Kunde die Ware ab, ist der Umsatz im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Versendet der Händler an den Kunden (Fernverkauf), so hängt die Umsatzbesteuerung vom Überschreiten der „Umsatzschwelle“ ab. Überschreitet er die Umsatzschwelle im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr, sind die entsprechenden Umsätze im EU-Ausland steuerbar und steuerpflichtig. Wird die Umsatzschwelle unterschritten, erfolgt die Besteuerung im Inland, sofern der Händler nicht auf die Anwendung der Umsatzschwelle verzichtet hat.

Lieferungen an einen Endkunden in einem Drittland sind grundsätzlich von der deutschen Umsatzsteuer befreit. Es handelt sich um eine sogenannte Ausfuhrlieferung. Der Unternehmer muss das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung nachweisen, um die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus muss die Umsatzsteuerfreiheit auf der die Lieferung betreffenden Rechnung vermerkt werden. In der Regel unterliegt die Lieferung dann der Umsatzbesteuerung im jeweiligen Bestimmungsland.

Hierbei ist die Umsatzsteuer zu beachten. Dabei gilt, dass bis zu einer länderspezifischen Umsatzschwelle die Umsatzsteuer variable abgeführt werden kann. Dennoch muss das Unternehmen, dass z.B in Deutschland sitzt, seine Produkte aber aus Polen verschickt, vor Ort eine umsatzsteuerliche Identifikation haben. Dies gilt auch, für die Inanspruchnahme von Amazon-Lagerstätten.

In einem Dropshipping-Geschäft sind sämtliche Einnahmen steuerpflichtig. Shop-Betreiber mit geringem Umsatz können sich allerdings gemäß der Kleinunternehmerregelung von der Umsatzsteuer befreien lassen. Wenn jedoch der Umsatz im ersten Jahr 22.000 Euro oder im zweiten Jahr 50.000 Euro übersteigt, wird der Händler automatisch umsatzsteuerpflichtig. 

Prinzipiell ergeben sich aus Datenschutzrichtlinien keine steuerlichen Gegebenheiten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese Richtlinien umgesetzt werden müssen, da sonst mit einer Abmahnung bzgl. wettbewerbstechnischer Aspekte zu rechnen ist.

Sendet ein Kunde bereits erhaltene, aber noch nicht bezahlte Waren zurück (= Kundenretoure), so ist dies für den Lieferanten kein Einkauf, sondern Korrektur der Warenverkäufe. Rücksendungen vom Kunden vermindern die Forderungen, die Umsatzerlöse und die Umsatzsteuer (gem. § 17 Abs. 1 UStG). Demzufolge müssen die Minderungen des Verkaufserlöses und die in Rechnung gestellten Umsatzsteuer jeweils auf der Soll-Seite des Wareneinkaufskontos korrigiert werden. Die Gegenbuchung ist auf dem Konto „Forderungen aus Lieferung und Leistungen“ vorzunehmen. 

  • PC und Notebook 
  • Mobile Workstation 
  • Tastatur, Maus und Headset 
  • Externe Speichermedien 
  • Ausgabegeräte wie Beamer 
  • Drucker und Scanner 
  • Sämtliche Softwareprogramme wie Betriebssystem oder ERP-System 

Wenn der Anteil der beruflichen Nutzung unter 10 % liegt, erlaubt es die Finanzbehörde nicht, Abschreibungen für Hard- und Software vorzunehmen. Bei einem Nutzungsanteil von über 90 % sind jedoch sämtliche Kosten absetzbar. Für Fälle mit gemischter Nutzung können Eigentümer den Kaufpreis entsprechend dem Nutzungsanteil anteilig abschreiben. 

Die AfA-Tabelle sieht eine Abschreibungsdauer von einem Jahr vor. Zusätzlich erlaubt das Finanzamt eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr, wodurch sich der steuermindernde Effekt sofort bemerkbar macht. Der Kaufpreis beeinflusst somit nicht die Abschreibungsdauer. 

Ist die Softwareüberlassung aufgrund der vorstehenden Einordnung als sonstige Leistung (z.B als Download im Internet) anzusehen, liegt der Leistungsort bei der Überlassung der Software an einen Unternehmer dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Das heißt, die Leistung ist nicht in Deutschland, sondern im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar. Die Rechnungsstellung kann damit regelmäßig ohne deutsche Mehrwertsteuer erfolgen. 

Erfolgt die Leistung an einen Nichtunternehmer/Privatperson, ist danach zu unterscheiden, ob die Person innerhalb der EU oder im Drittland ihren Wohnsitz hat. Ist die Person im Drittland ansässig, so ist die Leistung im Drittland steuerbar. In diesem Fall fällt keine deutsche Mehrwertsteuer an. Es gelten die Regelungen des jeweiligen ausländischen nationalen Steuerrechts. 

Auch steuerbilanziell ist Software als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen. Hinsichtlich der Aktivierung in der Steuerbilanz ist zwischen erworbener und selbst erstellter Software des Anlagevermögens zu unterscheiden: 

Erworbene Softwareprogramme sind aufgrund des Vollständigkeitsgebots des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB aktivierungspflichtig. 

Hingegen gilt für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot. Da Software auch steuerlich als immaterielles Wirtschaftsgut gilt, darf eine selbst erstellte Software des Anlagevermögens nicht aktiviert werden. Somit darf der Unternehmer die Software, die er selbst entwickelt, nicht als Wirtschaftsgut im Anlagevermögen ausweisen. Alle Aufwendungen, die mit der Entwicklung von Software des Anlagevermögens im Zusammenhang stehen, sind daher sofort als Betriebsausgaben abzuziehen. 

Arbeitnehmer können beruflich genutzte Hard- und Software als Werbungskosten angeben, Unternehmen ziehen die Kaufsumme als Betriebsausgabe von ihren Einnahmen ab. Diese Regelung gilt unabhängig von der Rechnungssumme. Darüber hinaus sieht die aktuelle Gesetzgebung identische Abschreibungsregeln für alle Arten an Geräten vor. Bisher interessierte, ob die Einzelgeräte selbstständig nutzbar waren. 

Bei der Neuregelung der Abschreibungen auf Computer und andere Hard- sowie Software handelt es sich um eine Verkürzung der Abschreibungsdauer. Diese beträgt seit 2021 ein Jahr, zuvor lag der Zeitraum bei drei Jahren. Diese Überarbeitung der AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) führt de facto zur Möglichkeit einer Sofortabschreibung. 

Handelsübliche Software sieht die Software AfA Tabelle eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 3 Jahren vor. Handelt es sich um eine spezielle programmierte Software, so haben Sie nach der Afa Tabelle für Software für die Abschreibung eine Dauer von 5 Jahren. 

Aufwendungen für Softwareupdates sind grundsätzlich sofort absetzbar. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Update nicht tatsächlich um eine Erweiterung des Programmumfangs handelt. Ein Update darf nur Aktualisierungen und ggf. die Beseitigung von Fehlern enthalten. Wird mit einem Programmupdate hingegen auch der Leistungsumfang des Programms erweitert, handelt es sich um ein Upgrade. Aufwendungen für Upgrades können nicht sofort abgeschrieben werden, es sei denn, es handelt sich bei dem Upgradepaket um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von nicht mehr als € 800,00. 

Ihr Ansprechpartner

Christian Gassauer

Experte E-Business

Tel. +49 (261) 96 38 96 7-0
christian.gassauer@garrn-nett.de

Unser E-Commerce-Experte ist ein hochqualifizierter Steuerberater mit umfassender Erfahrung im Bereich des E-Handels. Christian hat eine nachgewiesene Erfolgsbilanz in der Beratung von E-Commerce-Unternehmen und versteht die komplexen steuerlichen Herausforderungen, mit denen diese Branche konfrontiert ist.

Kontakt

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