Angestellte von Garrn & Nett bei einem Gespräch
Gesundheit

Bauindustrie

Die Baubranche ist bekannt für ihre komplexe steuerliche Landschaft und die Vielzahl von Vorschriften, mit denen Unternehmen konform gehen müssen. Genau hier kommen wir ins Spiel. Unser Team von erfahrenen Steuerexperten verfügt über umfangreiches Fachwissen und langjährige Erfahrung in der Beratung von Bauunternehmen. Wir wissen, dass es nicht nur darum geht, Ihre steuerliche Belastung zu minimieren, sondern auch darum, Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu maximieren und mögliche Risiken zu minimieren.

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Berufsgruppen

Die Baubranche besteht aus einer Vielzahl von Fachleuten und Unternehmen, die alle ihre eigenen einzigartigen steuerlichen Anforderungen haben. Deshalb bieten wir unsere Dienstleistungen nicht nur für Bauunternehmen an, sondern auch für Trockenbau, Hochbau, Tiefbau, Rohrleitungsbau und viele andere Berufsgruppen in der Baubranche.

Trockenbau

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Fitnesstudios

Hochbau

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Zahnärzte

Rohrleitungsbau

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Apotheken

Tiefbau

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Physiotherapie

Ihre Vorteile

  • Gewinne maximieren und Ihre Steuerlast reduzieren durch Steuervorteile, die speziell für Bauunternehmen gelten
  • Optimalen Strukturierung Ihres Bauunternehmens, um steuerliche Vorteile zu maximieren und Haftungsrisiken zu minimieren
  • Steueroptimierte Finanzierungsmodelle entwickeln und mögliche Abschreibungsmöglichkeiten auszunutzen
  • Implementierung von Vergütungsstrukturen und Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen
  • Fördermittel und Subventionen zu identifizieren und zu beantragen, die speziell für Bauunternehmen verfügbar sind
  • Risikomanagement um die aktuellen Herausforderungen der Branche zu bewältigen
  • Spezialisiert auf Winterbeschäftigungsumlage

Branchenspezifische Fragen

Bauleistungen unterliegen grds. dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG von 19 %. Eine Ermäßigung des Steuersatzes ergibt sich bei Bauleistungen regelmäßig nicht. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % kommt aber bei der Herstellung eines Hauswasseranschlusses und während der Absenkung des Steuersatzes für die Lieferung von Gas und Wärme auch für die Herstellung eines Hausanschlusses für Gas und Fernwärme in Betracht. Soweit der leistende Unternehmer seit dem 1.1.2023 gegenüber dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Anlage liefert oder installiert, ist unter den weiteren Voraussetzungen auch der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG anwendbar.

Mit dem “Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe” vom 31.08.2001, BStBl 2001 I, 602 wurde ein Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen eingeführt. Demgemäß müssen seit 01.01.2002 bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnungen des die Bauleistung Erbringenden vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. Der 15-prozentige Steuerabzug wird als “Bauabzugsteuer” bezeichnet.

Im Winter verhindert das Wetter oftmals die Durchführung von Aufträgen oder es mangelt an Aufträgen. Damit Firmen ihre Mitarbeiter nicht entlassen, wurden Anreize geschaffen, diese weiter zu beschäftigen. Die Arbeitgeber zahlen eine Winterbeschäftigungsumlage von insgesamt 2,0 % des Bruttolohns an die Sozialkassen (Dach 1,6 %, Gerüstbau 1,9 %), diese leiten das Geld weiter an die Arbeitsagentur. Die Arbeitnehmer müssen sich an der Finanzierung mit 0,8 % (Dach 0,6 %, Gerüstbau 0,0 %) beteiligen. Aus diesen Beiträgen finanzieren die Arbeitsagenturen die zusätzlichen Leistungen in den Wintermonaten.

Die Steuer ist nach § 18 Abs. 1 UStG binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes (Kalendervierteljahr oder Kalendermonat) anzumelden und zu entrichten, in dem die Leistungen/Teilleistungen ausgeführt bzw. die Voraus- oder Abschlagszahlungen vereinnahmt worden sind. Im Falle der Dauerfristverlängerung (§§ 46 bis 48 UStDV) verlängert sich diese Frist um einen Monat. Die Rechnungserstellung oder – im Fall der Sollversteuerung – die vollständige Zahlung durch den Auftraggeber ist nicht maßgebend.

Für ausgeführte Bauleistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Bauleistung eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. den Abs. 1 bis 4 UStG). Dies gilt auch dann, wenn die Bauleistung an eine Privatperson ausgeführt wird. Da die Rechnung von der Privatperson zwei Jahre lang aufzubewahren ist (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG), muss die Rechnung einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG). Bei Nichteinhaltung der Rechnungsausstellungsverpflichtung kann das FA ein Bußgeld festsetzen (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG). 

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